Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 83. Liquidität, Kassenstärker
(1) Die Stadt hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Stadt Kassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) von bis zu 60 000 000 Euro in Anspruch nehmen. Kassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht eine Verlängerung der Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.
(3) Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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