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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 82a. Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 82a. Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung

Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem ÖStP 2012 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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