Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 82. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist.
(2) Die Beschlußfassung über die Gewährung von Darlehen sowie von Bürgschaften und sonstigen Haftungsübernahmen richtet sich nach den §§ 45 und 61.
(3) Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 105 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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