Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 82. Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren und Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien übernehmen, Schulden beitreten oder übernehmen sowie Wechselverbindlichkeiten eingehen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner nachweist, dass die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Stadt berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 99h die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
(2) Eine Übernahme von Haftungen ist überdies nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Stadt hat sicherzustellen, dass ihr verbundene Beteiligungen (§ 87) nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(3) Die Beschlussfassung über die Gewährung von Darlehen sowie von Bürgschaften und sonstigen Haftungsübernahmen richtet sich nach den §§ 45 und 61.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019
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