Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 81. Aufnahme von Darlehen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 81. Aufnahme von Darlehen

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Deckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Das gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 105 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

(2) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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