Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 81. § 81 Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen
(1) Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Bestehende Darlehensschulden können umgeschuldet werden, wenn dadurch die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden.
(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden,
1. für im Voranschlag vorgesehene investive Vorhaben,
2. wenn die Stadt rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag zu einem Investitionsvorhaben einer Gebietskörperschaft zu leisten und das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 88 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet ist.
(3) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Aufnahme von Darlehen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Systems mehrfacher Fiskalregeln (Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012) näher regeln.
(5) Die Stadt kann Darlehen ohne funktionelle Zuordnung aufnehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Die zunächst ohne funktionelle Zuordnung aufgenommenen Darlehen sind spätestens mit dem Rechnungsabschluss dem jeweiligen investiven Einzelvorhaben gemäß Abs. 2 zuzuordnen. Die Zuordnung ist in der Buchhaltung zu kennzeichnen (Vorhabencode).
(6) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die eine Zahlungsverpflichtung der Stadt begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und wirtschaftliches Eigentum bei der Stadt begründet (zB Finanzierungsleasing), gelten die in der Folge Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 20/2024
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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