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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 80. Rücklagen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 80. Rücklagen

(1) Soweit es die finanzielle Lage ermöglicht, soll die Stadt

1. Ausgleichsrücklagen, um einen allfälligen Abgang im Haushalt zu decken,

2. Betriebsmittelrücklagen, um die veranschlagten ordentlichen Ausgaben rechtzeitig leisten zu können,

3. Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen aus dem laufenden Ertrag für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, und

4. Rücklagen für künftige Erfordernisse

bilden.

(2) Rücklagen sind ertragbringend, sicher und greifbar anzulegen. Sie dürfen vorübergehend als innere Darlehen oder als Kassenkredite in Anspruch genommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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