Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 80. Rücklagen
(1) Soweit es die finanzielle Lage ermöglicht, soll die Stadt
1. Ausgleichsrücklagen, um einen allfälligen Abgang im Haushalt zu decken,
2. Betriebsmittelrücklagen, um die veranschlagten ordentlichen Ausgaben rechtzeitig leisten zu können,
3. Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen aus dem laufenden Ertrag für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, und
4. Rücklagen für künftige Erfordernisse
bilden.
(2) Rücklagen sind ertragbringend, sicher und greifbar anzulegen. Sie dürfen vorübergehend als innere Darlehen oder als Kassenkredite in Anspruch genommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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