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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 8. Ehrenbürger, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt

§ 8. Ehrenbürger

Personen, die sich um den Bund, das Land oder die Stadt hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenbürgerurkunde. Von jedem Ehrenbürger ist durch einen heimischen Künstler ein Bild anfertigen zu lassen, das die Stadt in dauernde Verwahrung nimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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