Erstes Hauptstück Die Stadt
III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt
§ 8. Ehrenbürger
Personen, die sich um den Bund, das Land oder die Stadt hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenbürgerurkunde. Von jedem Ehrenbürger ist durch einen heimischen Künstler ein Bild anfertigen zu lassen, das die Stadt in dauernde Verwahrung nimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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