Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 7b. Verwendung von Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentiteln, LGBl. Nr. 42/1997, gültig ab 01.07.1997

Erstes Hauptstück Die Stadt

II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel

§ 7b. Verwendung von Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentiteln

Die in diesem Gesetz enthaltenen Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amts- bzw. Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die in diesem Gesetz geregelten Ehrentitel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997

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