Erstes Hauptstück Die Stadt
II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel
§ 7b. Verwendung von Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentiteln
Die in diesem Gesetz enthaltenen Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amts- bzw. Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die in diesem Gesetz geregelten Ehrentitel.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997
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