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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 7a. Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen, LGBl. Nr. 42/1997, gültig ab 01.07.1997

Erstes Hauptstück Die Stadt

II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel

§ 7a. Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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