Erstes Hauptstück Die Stadt
II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel
§ 7a. Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997
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