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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 79. Öffentliches Gut, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 79. Öffentliches Gut

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen der Gemeinde bilden das öffentliche Gut. Die Benützung steht allen Personen in gleicher Weise zu. Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des in ihrem Eigentum stehenden öffentliches Gutes untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe oder eines Entgeltes abhängig machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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