Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 79. Öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen der Gemeinde bilden das öffentliche Gut. Die Benützung steht allen Personen in gleicher Weise zu. Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des in ihrem Eigentum stehenden öffentliches Gutes untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe oder eines Entgeltes abhängig machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189