Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 79. Öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen der Stadt bilden das öffentliche Gut, welches Teil des Gemeindevermögens ist. Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des in ihrem Eigentum stehenden öffentliches Gutes untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe oder eines Entgeltes abhängig machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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