Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 78. Gemeindevermögen
(1) Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte der Stadt bilden das Gemeindevermögen; es umfasst insbesondere das öffentliche Gut. Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert aus den Mittelaufbringungen der Stadt zu erhalten und zu erweitern und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.
(2) Positive Nettoergebnisse aus Vermögensveräußerungen, ausgenommen Vermögensveräußerungen mit verbundenen Unternehmen der Stadt, sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehen außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden. Die Verwendung des positiven Nettoergebnisses aus Vermögensveräußerungen ist zu kennzeichnen.
(3) Für die Benützung der Anstalten der Stadt, ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Die Erhebung solcher Gebühren richtet sich nach § 91 Abs. 3 und 4. Für wirtschaftliche Leistungen der Stadt können Entgelte verlangt werden.
(4) Das Vermögen der Anstalten (§ 84), der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 4 und 7 ist gesondert zu verwalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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