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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 78. Gemeindeeigentum, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.07.2020

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 78. Gemeindeeigentum

(1) Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte der Stadt bilden das Gemeindeeigentum. Es ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.

(2) Für die Benützung der Anstalten der Stadt, ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen können Gebühren oder Entgelte erhoben, für wirtschaftliche Leistungen der Stadt Entgelte verlangt werden. Die Gebühren sind grundsätzlich kostendeckend, die Entgelte ertragbringend festzusetzen. Für die Festsetzung eines Anschluß- oder Benützungszwanges und für die Erhebung von Gebühren ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(3) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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