Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 77. § 77 Volksbegehren
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Das Volksbegehren kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeiteter Beschlußantrag gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Ist mit dem Volksbegehren eine Belastung des Haushaltes oder eine Minderung der Einnahmen der Stadt verbunden, so hat es auch einen Vorschlag für die Bedeckung des Aufwandes oder für den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten.
(3) Die Wahlen der Organe der Stadt, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personalangelegenheiten sowie Verordnungen und Bescheide können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(4) Volksbegehren, die von mindestens 10.000 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern mit Vor- und Zuname unter Angabe der Anschrift eigenhändig und gut lesbar unterschrieben sind und den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat der Bürgermeister binnen 4 Wochen dem zuständigen Kollegialorgan der Stadt zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuleiten. Andernfalls hat der Bügermeister das Volksbegehren binnen 4 Wochen mit Bescheid an den Zustellungsbevollmächtigten als unzulässig zurückzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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