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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 76. § 76 Abstimmungsergebnis und Durchführung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.12.1986

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 76. § 76 Abstimmungsergebnis und Durchführung

(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am 3.Tage nach dem Abstimmungstag kundzumachen.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet. Eine Alternative gilt als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sie entscheidet.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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