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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 75. § 75 Abstimmungsbehörden und Verfahren, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.12.1986

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 75. § 75 Abstimmungsbehörden und Verfahren

(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt den anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Gemeindewahlordnung für die Stadt GraZ.

(2) Das Verzeichnis der Abstimmungeberechtigten ist auf Grund der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes, BGBl.Nr.243/1960) anzulegen.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf „ja“ oder „nein“ lauten oder den Wahlberechtigten die Wahl zwischen höchstens drei Alternativen überlassen.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes vom , RGBl.Nr.18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, finden sinngemäß auch für die nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Volksbefragungen Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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