Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 74. § 74 Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.12.1986

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 74. § 74 Ausschreibung einer Volksbefragung

(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Volksbefragung ist vom Bürgermeister binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist am sechsten Sonntag nach der Ausschreibung durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage sind kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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