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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 74. Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.12.1986

Sechstes Hauptstück Volksbefragung und Volksbegehren

§ 74. Ausschreibung einer Volksbefragung

(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Volksbefragung ist vom Bürgermeister binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist am sechsten Sonntag nach der Ausschreibung durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage sind kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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