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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 73. § 73 Voraussetzung für eine Volksbefragung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.12.1986

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 73. § 73 Voraussetzung für eine Volksbefragung

Sechstes Hauptstück

Volksbefragung und Volksbegehren

(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, können Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein (Volksbefragung).

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat auf Grund eines Antrages von mindstens einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Gemeinderatsbeschluß hat den Wortlaut der Frage, für deren Entscheidung die Volksbefragung durchgeführt werden soll, zu enthalten. Die Frage ist so eindeutig zu stellen, daß sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann oder dem Wahlberechtigten die Wahl zwischen höchstens drei Alternativen überläßt. Der Wortlaut der Frage darf ein Gesetz nicht verletzen.

(3) Die Wahlen der Organe der Stadt, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personalangelegenheiten sowie Verordnungen und Bescheide können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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