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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 72. Bedienstete der Stadt, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

VI. Abschnitt Magistrat

§ 72. Bedienstete der Stadt

(1) Die Bediensteten der Stadt stehen entweder als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt.

(2) Die Ernennung der Beamten, die Aufnahme von Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit, die Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes sowie die Kündigung und Entlassung von auf unbestimmte Zeit aufgenommenen Vertragsbediensteten erfolgt durch den Stadtsenat. Die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von zur vorübergehenden Dienstleistung aufgenommenen Vertragsbediensteten obliegt dem Bürgermeister. Der Bürgermeister hat dem Stadtsenat hierüber in seiner nächsten Sitzung zu berichten. Jede Anstellung oder Aufnahme darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß im Dienstpostenplan, der einen Bestandteil des Voranschlages bildet, ein entsprechender Dienstposten frei ist. Auch die Aufnahme von Bediensteten zu vorübergehenden Dienstleistungen darf nur erfolgen, wenn für die hiedurch entstehenden Auslagen eine Bedeckung veranschlagt ist.

(3) Die Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen über jene fachliche Ausbildung verfügen, die für die entsprechende Verwendung in der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschrieben ist.

(4) Jede Verfügung, welche die dienstrechtliche Stellung oder die Besoldungsverhältnisse eines Beamten ändert, obliegt dem Stadtsenat, sofern die dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über das Disziplinarverfahren, nicht anderes anordnen. Die Beförderungen in die drei nach dem jeweils geltenden Gehaltsschema höchsten Dienstklassen sind jedoch dem Gemeinderat vorbehalten. Diese Bestimmungen finden auch auf die Vertragsbediensteten sinngemäß Anwendung. Die Versetzung von Beamten und Vertragsbediensteten verfügt, abgesehen von der im folgenden Absatz festgelegten Ausnahme, der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtsenatsreferenten, dessen Referaten der Bedienstete zugeteilt ist.

(5) Die Bestellung und Versetzung der Vorstände der Magistratsabteilungen und der Leiter der Gemeindeanstalten sind dem Gemeinderat vorbehalten. Jeder Bestellung auf einen Vorstands- oder Leiterposten hat eine Ausschreibung voranzugehen, die nicht auf den Rahmen der Stadtverwaltung beschränkt sein muß. Die vorläufige Enthebung von einem der im ersten Satz genannten Posten und die vorübergehende Besetzung eines solchen kann erforderlichenfalls der Bürgermeister auf die Dauer von höchstens 6 Monaten verfügen. Diese Maßnahmen sind dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten richten sich nach der Dienst- und Gehaltsordnung und den sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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