Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
VI. Abschnitt Magistrat
§ 71. Geschäftsführung des Magistrates
(1) Die Geschäfte sind nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen, Anstalten und Unternehmungen (§ 35) aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
(2) Die Geschäftsordnung für den Magistrat hat den inneren Dienstbetrieb und die Behandlung und Bearbeitung der Geschäftsstücke zu regeln.
(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder sonstige Bedienstete der Stadt vertreten lassen können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist.
(4) Die Mitglieder des Stadtsenates können im Rahmen ihres Wirkungskreises Bedienstete, die Aufgaben der Stadt als Wirtschaftskörper zu besorgen haben, bevollmächtigen, für die Stadt rechtsverbindlich zu handeln. Für die Bevollmächtigung der mit der Leitung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Bediensteten gelten die Bestimmungen des § 85.
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