Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
VI. Abschnitt Magistrat
§ 71. Geschäftsführung des Magistrates
(1) Die Geschäfte sind in der Geschäftseinteilung (§ 35) nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen, Anstalten (§ 84) und wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7) aufzuteilen.
(2) Die Geschäftsordnung für den Magistrat hat den inneren Dienstbetrieb und die Behandlung und Bearbeitung der Geschäftsstücke zu regeln.
(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder sonstige Bedienstete der Stadt vertreten lassen können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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