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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 70. Leitung des Magistrates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

VI. Abschnitt Magistrat

§ 70. Leitung des Magistrates

(1) Die Leitung des Magistrates obliegt dem Bürgermeister. Nach seinen Weisungen hat ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor den inneren Dienst zu leiten.

(2) Die Bestellung des Magistratsdirektors und eines Stellvertreters erfolgt durch den Gemeinderat über Vorschlag des Bürgermeisters. Der Magistratsdirektor untersteht unmittelbar dem Bürgermeister und hat entsprechend den für die Stadt geltenden Vorschriften für den Höheren Dienst befähigt und geprüft zu sein. Bei Verhinderung des Magistratsdirektors und des Stellvertreters bestimmt der Bürgermeister aus dem Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten den Vertreter.

(3) Der Magistratsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller im Bereiche des Magistrates tätigen städtischen Bediensteten. Er übt die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrates aus und hat unter Beobachtung der jeweils geltenden Vorschriften die zur Aufrechterhaltung eines geordneten, gesetzmäßigen, einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erlassen. Er ist berechtigt, in alle Dienststücke des Magistrates Einsicht zu nehmen und die zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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