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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 7. Berechtigung zur Führung des Stadtwappens, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Berechtigung zur Führung des Stadtwappens

(1) Das Stadtwappen darf außer in den Fällen des Abs. 2 nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden.

(2) Der Stadtsenat kann auf Antrag physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes das Recht zur Führung und Verwendung des Stadtwappens verleihen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen ist; liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, ist die Verleihung zu widerrufen.

(3) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung des Stadtwappens ist eine Urkunde auszustellen, die vom Bürgermeister zu fertigen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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