Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 69. Aufgaben des Magistrates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967
Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
VI. Abschnitt Magistrat
§ 69. Aufgaben des Magistrates
Die Geschäfte der Stadt werden durch den Magistrat besorgt.
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