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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 69. Aufgaben des Magistrates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

VI. Abschnitt Magistrat

§ 69. Aufgaben des Magistrates

Die Geschäfte der Stadt werden durch den Magistrat besorgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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