Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 68. § 68 Befangenheit, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 15.06.2010

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

V. Abschnitt Befangenheit der Mitglieder der Kollegialorgane

§ 68. § 68 Befangenheit

(1) Ein Mitglied eines Kollegialorganes der Stadt sowie eines vorberatenden Gemeinderatsausschusses ist von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

a) in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist, beteiligt ist;

b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Das befangene Mitglied hat seine Befangenheit aus eigenem wahrzunehmen und dem Vorsitzenden (Obmann) mitzuteilen. Es hat für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Über ausdrücklichen Beschluß des Kollegialorganes kann das betreffende Mitglied jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in seiner Abwesenheit Beschluß zu fassen. Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmung gefaßt werden, sind ungültig.

(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied eines Kollegialorganes an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied berufen ist.

(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 lit. d vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle das Kollegialorgan.

(5) Bei der Besorgung behördlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.1950.

(6) Für die Mitglieder des Stadtsenates, die nicht dem Gemeinderat angehören, gelten ebenfalls die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5. Das gleiche gilt auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Stadtsenates.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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