Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
V. Abschnitt Befangenheit der Mitglieder der Kollegialorgane
§ 68. Befangenheit
(1) Ein Mitglied eines Kollegialorganes der Stadt sowie eines vorberatenden Gemeinderatsausschusses ist von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
a) in Sachen, an denen es selbst, der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder, Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie der eingetragene Partner, beteiligt sind.
b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(1a) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Der in Abs. 1 geregelte Ausschluss für die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(2) Das befangene Mitglied hat seine Befangenheit aus eigenem wahrzunehmen und dem Vorsitzenden (Obmann) mitzuteilen. Es hat für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Über ausdrücklichen Beschluß des Kollegialorganes kann das betreffende Mitglied jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in seiner Abwesenheit Beschluß zu fassen. Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991).
(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied eines Kollegialorganes an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied berufen ist.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 lit. d vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle das Kollegialorgan.
(5) Bei der Besorgung behördlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des § 7 iVm. § 36a AVG.
(6) Für die Mitglieder des Stadtsenates, die nicht dem Gemeinderat angehören, gelten ebenfalls die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5. Das gleiche gilt auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Stadtsenates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 77/2014
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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