Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß
§ 67b. Wirkungsbereich und Geschäftsführung der Berufungskommission
(1) Der Berufungskommission obliegt in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz und die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse, sofern diese Verfügungen nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Gemeinderat übertragen sind.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen und der Vorsitz in diesen obliegen – abgesehen von dem im § 33a Abs. 6 geregelten Falle – dem Vorsitzenden der Berufungskommission, bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(3) Die Berufungskommission ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder einberufen worden sind und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an allen Sitzungen der Berufungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere städtische Bedienstete sowie andere Sachverständige beiziehen.
(5) Die Beratung und Beschlußfassung der Berufungskommission erfolgen in nichtöffentlicher und vertraulicher Sitzung.
(6) Zur näheren Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bedingungen hat der Gemeinderat eine Geschäftsordnung für die Berufungskommission zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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