Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 67a. Wirkungskreis des Kontrollausschusses, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 02.12.2019

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß

§ 67a. Wirkungskreis des Kontrollausschusses

(1) Dem Kontrollausschuß obliegt die Vorberatung und Antragstellung über die ihm vom Stadtrechnungshof zugeleiteten Prüfungsberichte und in allen sonstigen dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis des Stadtrechnungshofes in sachlichem Zusammenhang stehen. Er hat außerdem das Recht, die Durchführung einer Gebarungskontrolle zu beantragen (§ 98 Abs. 5). Für die Beschlußfassung über einen solchen Antrag gilt § 37a Abs. 8.

(2) Der Leiter des Stadtrechnungshofes sowie dessen Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Beide können als Auskunftspersonen gehört werden. Sie haben das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kontrollausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Bei Behandlung der vom Stadtrechnungshof vorgelegten Prüfungsberichte kann der Kontrollausschuß die Vornahme zusätzlicher Erhebungen anordnen. Außerdem ist er berechtigt, vom Bürgermeister und von den vom Prüfungsgegenstand betroffenen Stadtsenatsmitgliedern Auskünfte einzuholen.

(4) Der Kontrollausschuß hat dem Bürgermeister und den von einem Prüfungsgegenstand betroffenen Mitgliedern des Stadtsenates die Berichte des Stadtrechnungshofes vor der Befassung des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Prüfungsergebnisse des Stadtrechnungshofes sind mit der Stellungnahme der zuständigen Stadtsenatsreferenten und des Kontrollausschusses dem Gemeinderat zuzuleiten und von diesem, unbeschadet des Abs. 6, in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(6) In einen Bericht dürfen personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, nur insoweit aufgenommen werden, als die Kenntnis dieser Daten eine unerläßliche Voraussetzung für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gemeinderates ist. Berichte, die derartige Daten enthalten, sind vom Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Eine Behandlung in öffentlicher Sitzung ist nur dann zulässig, wenn Gründe dafür vorliegen, daß der Gemeinderat seinen Kontrollaufgaben nur dann nachkommen kann, wenn der Bericht in öffentlicher Sitzung behandelt wird.

(7) Der Kontrollausschuß hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit an den Gemeinderat zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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