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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 67. Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse, LGBl. Nr. 90/1986, gültig ab 02.12.1986

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß

§ 67. Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse

(1) Die Einberufung und der Vorsitz obliegt – abgesehen von dem im § 33 Abs. 6 geregelten Falle – dem Obmann des Gemeinderatsausschusses oder in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Er ist nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber binnen 3 Tagen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschußmitglieder, vom Bürgermeister oder vom zuständigen Stadtsenatsreferenten verlangt wird.

(2) Zur Beschlußfähigkeit ist die Einberufung sämtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erforderlich. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) In die vom Obmann (Stellvertreter) festzusetzende Tagesordnung sind jedenfalls auch jene Gegenstände aufzunehmen, deren Behandlung der Bürgermeister oder der zuständige Stadtsenatsreferent verlangt.

(4) Jene Geschäftsstücke, die in einem Ausschuß für den Gemeinderat vorberaten werden, weist der Obmann (Stellvertreter) den einzelnen Ausschußmitgliedern zur Berichterstattung im Gemeinderat zu. Der nach § 62 Abs. 3 zuständige Stadtsenatsreferent kann sich jedoch die Berichterstattung im Gemeinderat vorbehalten.

(5) Über die Zuständigkeit von Gemeinderatsausschüssen entscheidet im Zweifelsfalle der Bürgermeister. Gegenstände, die in die Zuständigkeit mehrerer Gemeinderatsausschüsse gehören, werden vom Bürgermeister einem Gemeinderatsausschuß unter Zuziehung der anderen beteiligten Ausschüsse zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zugewiesen.

(6) Verursacht Befangenheit (§ 68) in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit eines Gemeinderatsausschusses, entscheidet über den Verhandlungsgegenstand der Stadtsenat.

(7) Bei den Abstimmungen gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; in Vorberatungsangelegenheiten ist in einem solchen Falle das Geschäftsstück ohne Antrag des Ausschusses, jedoch unter Bekanntgabe aller Anträge der Ausschußmitglieder dem Gemeinderat vorzulegen.

(8) Die Mitglieder des Stadtsenates und der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, gemäß § 46 Abs. 2 an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, teilzunehmen.

(10) Die Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse sind nicht öffentlich. Der Gemeinderatsausschuß kann für bestimmte Geschäftsstücke die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen. Auch wenn die Vertraulichkeit nicht beschlossen ist, gilt § 47 Abs. 7.

(11) Die Beschlüsse der Gemeinderatsausschüsse sind schriftlich aufzunehmen und vom Obmann und Schriftführer zu unterfertigen.

(12) Die nähere Regelung der Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen enthält die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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