Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 66. Aufgaben der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß

§ 66. Aufgaben der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

(1) Den vorberatenden Gemeinderatsausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden.

(2) Auch der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen die Vorberatung bestimmter im Stadtsenat zur Verhandlung kommender Gegenstände übertragen.

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