Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß
§ 65. Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse
(1) (Anm.: entfallen)
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt richtet sich nach den vom Gemeinderat gemäß § 86 erlassenen Organisationsstatuten für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.
(5) Den Verwaltungsausschüssen obliegt auch die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse in sachlichem Zusammenhange stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010
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