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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 65. § 65 Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 15.06.2010

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß

§ 65. § 65 Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse

IV.Abschnitt

(1) Dem Verwaltungsausschuß für die Vergebung von Lieferungen und Leistungen (Vergebungsausschuß) obliegt, soweit durch dieses Statut nicht anderes bestimmt ist, die Vergebung von Lieferungen und Leistungen nach der vom Gemeinderat für den Vergebungsausschuß erlassenen Satzung, wenn der zu vergebende Betrag 0,01 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt.

(2) Dem Verwaltungsausschuß für die Überprüfung von Schlußabrechnungen (Schlußabrechnungsausschuß) obliegt die Überprüfung und Genehmigung der Schlußabrechnungen über Lieferungen und Leistungen nach der vom Gemeinderat für den Schlußabrechnungsausschuß erlassenen Satzung.

(3) Zur Beschlußfassung über die nach Abs. 1 und 2 zu erlassenden Satzungen ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(4) Der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt richtet sich nach den vom Gemeinderat gemäß § 86 erlassenen Organisationsstatuten für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.

(5) Den Verwaltungsausschüssen obliegt auch die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse in sachlichem Zusammenhange stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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