Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß
§ 65. Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse
(1) Der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 bestimmt sich nach den vom Gemeinderat erlassenen Betriebsstatuten (§ 86).
(2) Den Verwaltungsausschüssen obliegt auch die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit diese mit ihrem Wirkungskreis in sachlichem Zusammenhang stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189