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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 65. Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß

§ 65. Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse

(1) Der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 bestimmt sich nach den vom Gemeinderat erlassenen Betriebsstatuten (§ 86).

(2) Den Verwaltungsausschüssen obliegt auch die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit diese mit ihrem Wirkungskreis in sachlichem Zusammenhang stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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