Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 64. § 64 Geschäftsführung des Stadtsenates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

III. Abschnitt Stadtsenat

§ 64. § 64 Geschäftsführung des Stadtsenates

(1) Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister einzuberufen. Der Bürgermeister ist über schriftlichen Antrag von mindestens drei Stadtsenatsmitgliedern oder über Anordnung des Gemeinderates verpflichtet, den Stadtsenat binnen drei Tagen einzuberufen.

(2) Im Stadtsenat führt der Bürgermeister den VorsitZ.

(3) Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die geschäftsordnungsmäßige Einberufung sämtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich.

(4) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit des Stadtsenates und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Wenn der Stadtsenat gemäß § 45 Abs. 5 (Gemeinderatsferien) oder gemäß § 58 Abs. 1 (Verfügungen in dringenden Fällen) an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden oder die nötigen Verfügungen zu treffen hat und dieses Statut für die gültige Beschlußfassung des Gemeinderates in der betreffenden Angelegenheit besondere Erfordernisse (höhere Zahl von Anwesenden, erhöhte Stimmenmehrheit) festlegt, gelten diese Sonderbestimmungen sinngemäß auch für die Beschlußfassung des Stadtsenates.

(6) Verursacht Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Stadtsenates, entscheidet außer in behördlichen Angelegenheiten der Gemeindrat (§ 68).

(7) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Verhandlungen des Stadtsenates Vorstände und Leiter der Dienststellen, nach Bedarf auch andere städtische Bedienstete sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

(8) Der Stadtsenat kann für bestimmte Geschäftsstücke die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen. Auch wenn die Vertraulichkeit nicht beschlossen ist, gilt § 63 Abs. 3.

(9) Die Stadtsenatsreferenten sind berechtigt, einzelne der ihnen zugewiesenen Geschäftsstücke durch den zuständigen Abteilungsvorstand oder Leiter (Stellvertreter) vortragen zu lassen.

(10) Der Magistratsdirektor oder im Falle seiner Verhinderung sein gemäß § 70 Abs. 2 bestimmter Vertreter hat an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(11) Über die Verhandlungen des Stadtsenates sind Verhandlungsschriften zu führen. Hiefür gilt § 53 sinngemäß.

(12) Falls die Abhaltung ordentlicher Sitzungen über Beschluß des Stadtsenates für einen bestimmten Zeitraum unterbleibt (Stadtsenatsferien), können Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind und deren Erledigung ohne Nachteil für die Stadt oder für einen Beteiligten keinen Aufschub duldet, durch den zuständigen Stadtsenatsreferenten entfertigt werden. Diese Angelegenheiten sind listenmäßig zu erfassen und in der ersten ordentlichen Sitzung einer nachträglichen Beschlußfassung zu unterziehen. In der Geschäftsordnung für den Stadtsenat ist festzulegen, welche Angelegenheiten von einer Ferialbehandlung ausgeschlossen sind.

(13) Die nähere Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Geschäftsordnung für den Stadtsenat überlassen, die der Stadtsenat beschließt. In diese Geschäftsordnung sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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