Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 63. § 63 Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

III. Abschnitt Stadtsenat

§ 63. § 63 Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben die Verpflichtung, die ihnen vom Gemeinderat gemäß § 62 Abs. 3 zugewiesenen Geschäftsgruppen als Stadtsenatsreferate zu übernehmen, bei den Sitzungen des Stadtsenates rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. Wird eine solche Betrauung bei länger andauernder Verhinderung nicht vorgenommen, so bestimmt der Bürgermeister den Vertreter.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, im Falle ihrer Entsendung in Körperschaften oder Kommissonen als Vertreter der Stadt zu fungieren. Eine allfällige Verhinderung ist dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes so zeitgerecht bekanntzugeben, daß für die Wahrung der Interessen und Rechte der Stadt vorgesorgt werden kann.

(3) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 7 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates mit der Ergänzung, daß diese vom Bürgermeister und der Bürgermeister vom Stadtsenat von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.

(4) Stadtsenatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Stadtsenatsmitglied, das eine ihm durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsgebühr entziehen.

(5) Ist ein Mitglied des Stadtsenates für mehr als einen Monat beurlaubt oder durch Krankheit verhindert, an den Sitzungen des Stadtsenates teilzunehmen, so ist auf Antrag der Wahlpartei, der das Stadtsenatsmitglied angehört, durch den Bürgermeister vorübergehend der vorgeschlagene Ersatzmann einzuberufen und anzugeloben. Der Ersatzmann muß Mitglied des Gemeinderates sein. Ein derartiger Antrag ist von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei zu fertigen. Der Ersatzmann hat keinen Anspruch auf die Funktionsgebühren eines Stadtsenatsmitgliedes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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