zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 63. Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates, LGBl. Nr. 77/2014, gültig ab 01.07.2014

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

III. Abschnitt Stadtsenat

§ 63. Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben die Verpflichtung, die ihnen vom Gemeinderat gemäß § 62 Abs. 3 zugewiesenen Geschäftsgruppen als Stadtsenatsreferate zu übernehmen, bei den Sitzungen des Stadtsenates rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, im Falle ihrer Entsendung in Körperschaften oder Kommissonen als Vertreter der Stadt zu fungieren.

(3) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 7 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates mit der Ergänzung, daß diese vom Bürgermeister und der Bürgermeister vom Stadtsenat von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.

(4) Stadtsenatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Stadtsenatsmitglied, das eine ihm durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsgebühr entziehen.

(5) Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. So lange eine solche Betrauung nicht vorgenommen oder die Stelle vorzeitig frei wird, bestimmt der Bürgermeister die Vertretung. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 77/2014

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189