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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 62. § 62 Rechte der Mitglieder des Stadtsenates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

III. Abschnitt Stadtsenat

§ 62. § 62 Rechte der Mitglieder des Stadtsenates

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Stadtsenatssitzungen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung an den Bürgermeister Anfragen zu richten, Berichte zu erstatten, Anträge zu stellen, insbesondere die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen und an den Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates Anfragen an den Bürgermeister zu richten, das Wort zu ergreifen und Anträge zu Tagesordnungspunkten zu stellen.

(3) Jedem Mitglied des Stadtsenates, dem Bürgermeister jedoch nur mit seiner Zustimmung, hat der Gemeinderat bestimmte Gruppen von Geschäften zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zuzuweisen (Referatseinteilung).

(4) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten den Vorständen, Leitern und Bediensteten der zuständigen Abteilungen und Dienststellen Weisungen zu erteilen. Durch dieses Weisungsrecht der Stadtsenatsreferenten werden die dem Bürgermeister nach diesem Statut oder anderen Gesetzesbestimmungen zukommenden Befugnisse nicht eingeschränkt.

(5) Der Gemeinderat kann über Antrag des Bürgermeisters beschließen, daß die Stadtsenatsreferenten in bestimmten Geschäften den Bürgermeister in seiner Obliegenheit, die im § 56 Abs. 4 genannten Beschlüsse vollziehen zu lassen, zu vertreten haben. In diesem Falle können die Stadtsenatsreferenten den im vorstehenden Absatz genannten Vorständen und Leitern auch nähere Weisungen hinsichtlich des Vollzuges dieser Beschlüsse erteilen. Der Bürgermeister ist trotzdem jederzeit berechtigt, die diesbezügliche Befugnis in einzelnen Fällen selbst auszuüben.

(6) Die gemäß den Abs. 4 und 5 erteilten Weisungen sind aktenmäßig festzuhalten und vom zuständigen Stadtsenatsreferenten zu zeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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