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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 61. Wirkungskreis des Stadtsenates und der Stadtsenatsmitglieder, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

III. Abschnitt Stadtsenat

§ 61. Wirkungskreis des Stadtsenates und der Stadtsenatsmitglieder

(1) Dem Stadtsenat obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den der Erledigung des Gemeinderates vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat nicht eigene Ausschüsse zur Vorberatung und Antragstellung bestellt hat.

(2) Dem Stadtsenat obliegt ferner die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch dieses Statut oder durch andere Gesetze übertragen sind, sowie aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind.

(3) In der vom Stadtsenat zu beschließenden Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten zu bezeichnen, die der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind. Alle übrigen Geschäfte sind für den Stadtsenat von den nach der Referatseinteilung (§ 62 Abs. 3) zuständigen Mitgliedern des Stadtsenates (Stadtsenatsreferenten) zu besorgen, sofern der betreffende Stadtsenatsreferent nicht selbst eine Kollegialbeschlußfassung beantragt. Auch der Stadtsenat kann einzelne Angelegenheiten zur Beschlußfassung an sich ziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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