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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 6. Farben, Wappen, Siegel und Fahne der Stadt, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Farben, Wappen, Siegel und Fahne der Stadt

(1) Die Farben der Stadt sind weiß-grün.

(2) Das Wappen der Stadt zeigt im grünen Feld einen aufrecht nach rechts schreitenden, silbernen, goldgewaffneten Panther ohne Hörner, gekrönt mit einer goldenen, dreiblättrigen Laubkrone. Aus den Leibesöffnungen schlagen rote Flammenzungen. Die bildliche Darstellung des Stadtwappens ist in dem einen Bestandteil dieses Statutes bildenden Anhang wiedergegeben.

(3) Das Siegel der Stadt enthält das beschriebene Stadtwappen mit der Umschrift „Landeshauptstadt Graz“.

(4) Die Fahne der Stadt zeigt ein weiß-grünes Feld mit dem Wappen der Stadt. Der Knauf der Fahnenstange trägt als Bekrönung das im Abs. 2 beschriebene Wappentier.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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