Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
II. Abschnitt Bürgermeister
§ 59. Unterfertigung von Urkunden
(1) Alle Urkunden, mit denen die Stadt Verbindlichkeiten gegen dritte Personen übernimmt, sind vom Bürgermeister oder den hiezu gemäß § 71 Abs. 3 Berechtigten zu unterfertigen; betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluß die Zustimmung des Gemeinderates, des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses notwendig ist, so ist sie unter Anführung des bezüglichen Beschlusses außerdem durch zwei Mitglieder des beschlußfassenden Organes zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Stadt zu versehen. Bedarf der Abschluß des Geschäftes der Genehmigung durch die Landesregierung, ist diese Genehmigung auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 105 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die Schriftstücke der Unternehmungen der Stadt, in denen sich die Stadt einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189