Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
II. Abschnitt Bürgermeister
§ 59. Urkunden
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen der Stadt sind, soweit im Folgenden oder der Geschäftsordnung (§ 71 Abs. 3) nicht anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister zu unterfertigen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen der Anstalten (§ 84) und wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7, soweit ein Mitglied des Stadtsenates oder ein Betriebsleiter für die Besorgung der Geschäfte zuständig ist.
(3) Betrifft eine Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung) anzuführen.
(4) Betrifft eine Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde anzuführen, dass das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und welche Rechtsfolgen gemäß § 99h Abs. 5 daran geknüpft sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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