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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 58. Verfügungen in dringenden Fällen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

II. Abschnitt Bürgermeister

§ 58. Verfügungen in dringenden Fällen

(1) Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt, die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, so ist der Stadtsenat und, wenn auch dessen rechtzeitige Einberufung nicht möglich ist, der Bürgermeister – möglichst nach Anhörung des zuständigen Stadtsenatsreferenten – berechtigt, die nötigen Verfügungen zu treffen.

(2) Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses fällt, die Entscheidung des zuständigen Organes ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, so ist der Bürgermeister berechtigt, an Stelle des zuständigen Organes – möglichst nach Anhörung des zuständigen Stadtsenatsreferenten – die nötigen Verfügungen zu treffen.

(3) Die getroffene Verfügung nach Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Wenn das zuständige Kollegialorgan seine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist die Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es, insbesondere ohne Verletzung erworbener Rechte, noch möglich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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