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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 57. Vollzugsbeschränkung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

II. Abschnitt Bürgermeister

§ 57. Vollzugsbeschränkung

(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses ein Gesetz verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat der Bürgermeister die Angelegenheit, sofern es sich nicht um einen Beschluß in einer behördlichen Angelegenheit handelt, dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Beschlußfassung vorzulegen. Eine solche Verfügung hat der Bürgermeister dem betreffenden Kollegialorgan in dessen nächster Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Richten sich die Bedenken des Bürgermeisters im Sinne des Abs. 1 gegen einen Beschluß des Gemeinderates, so hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zu veranlassen.

(3) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Stadt zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und in der Angelegenheit unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der nächsten Sitzung desselben Kollegialorganes zu veranlassen; wird der Beschluß wiederholt oder bestätigt, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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