Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 56. Wirkungskreis des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 02.12.2019

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

II. Abschnitt Bürgermeister

§ 56. Wirkungskreis des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt. Er ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen.

(2) Der Bürgermeister beaufsichtigt alle der Stadt obliegenden Geschäfte. Die dafür erforderlichen Instrumente der Innenrevision sind beim Magistratsdirektor einzurichten. Der Bürgermeister ist insbesondere verpflichtet, die Einhaltung der durch dieses Statut und durch sonstige Gesetze für die einzelnen Organe der Stadt bestimmten Wirkungskreise zu überwachen.

(3) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates; er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bürgermeister jeden Beschluß eines Kollegialorganes in der von diesem angegebenen Art vollziehen zu lassen.

(5) Der Bürgermeister ist jederzeit berechtigt, im gesamten Bereich des Magistrates und der Gemeindeunternehmungen die Vorlage von Geschäftsstücken sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen und persönlichen Einblick in den Geschäftsgang zu nehmen.

(6) Dem Bürgermeister sind außer jenen Angelegenheiten, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Statutes oder durch sonstige Gesetze übertragen sind, noch folgende Angelegenheiten vorbehalten:

1. die Bewilligung von Dienstreisen im Inland;

2. die Gewährung von einmaligen nichtrückzahlbaren Geldaushilfen bis zur Höhe eines Monatsbezuges an Bedienstete der Stadt;

3. die Bewilligung von fallweisen Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitszeit;

4. die Heranziehung der vom Gemeinderat Bevollmächtigten zur Vertretung der Stadt (§ 45 Abs. 2 Z 4) im Einzelfall;

5. die fallweise Entsendung von Bediensteten in beratende Kommissionen und Ausschüsse.

(7) Die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich bestimmt sich nach § 60.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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