Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
II. Abschnitt Bürgermeister
§ 56. § 56 Wirkungskreis des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt. Er ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen.
(2) Der Bürgermeister beaufsichtigt alle der Stadt obliegenden Geschäfte. Er ist insbesondere verpflichtet, die Einhaltung der durch dieses Statut und durch sonstige Gesetze für die einzelnen Organe der Stadt bestimmten Wirkungskreise zu überwachen.
(3) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates; er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bürgermeister jeden Beschluß eines Kollegialorganes in der von diesem angegebenen Art vollziehen zu lassen.
(5) Der Bürgermeister ist jederzeit berechtigt, im gesamten Bereich des Magistrates und der Gemeindeunternehmungen die Vorlage von Geschäftsstücken sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen und persönlichen Einblick in den Geschäftsgang zu nehmen.
(6) Dem Bürgermeister sind außer jenen Angelegenheiten, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Statutes oder durch sonstige Gesetze übertragen sind, noch folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1. die Bewilligung von Dienstreisen im Inland;
2. die Gewährung von einmaligen nichtrückzahlbaren Geldaushilfen bis zur Höhe eines Monatsbezuges an Bedienstete der Stadt;
3. die Bewilligung von fallweisen Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitzeit;
4. die Heranziehung der vom Gemeinderat Bevollmächtigten zur Vertretung der Stadt (§ 45 Abs. 2 Z. 4) im Einzelfall;
5. die fallweise Entsendung von Bediensteten in beratende Kommissionen und Ausschüsse.
(7) Die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich bestimmt sich nach § 60.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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