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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 55. Geschäftsordnung für den Gemeinderat, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 55. Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Die nähere Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen (§§ 49 bis 54) ist der Geschäftsordnung für den Gemeinderat überlassen; sie wird vom Gemeinderat mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind von der dringlichen Behandlung ausgeschlossen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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