Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
I. Abschnitt Gemeinderat
§ 55. Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Die nähere Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen (§§ 49 bis 54) ist der Geschäftsordnung für den Gemeinderat überlassen; sie wird vom Gemeinderat mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind von der dringlichen Behandlung ausgeschlossen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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