Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 53. Verhandlungsschrift, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 53. Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in der Ort, Zeit und Gegenstand, die Namen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, alle Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind.

(2) Jedes Mitglied des Gemeinderates, das gegen einen Antrag gestimmt hat, kann vom Vorsitzenden verlangen, daß dies in der Verhandlungsschrift festgehalten wird.

(3) Die Verhandlungsschrift ist von einem vom Gemeinderat bestellten Mitglied des Gemeinderates zu prüfen und nach Genehmigung oder Richtigstellung durch den Gemeinderat vom Vorsitzenden, vom prüfenden Gemeinderatsmitglied sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und sodann aufzubewahren.

(4) Jedem Gemeindemitglied steht die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zu. Über die nichtöffentlichen Sitzungen sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen, in die die Einsichtnahme nur den Mitgliedern des Gemeinderates und den Mitgliedern des Stadtsenates zusteht.

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