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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 52. Beiziehung rechts- und sachkundiger Personen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 52. Beiziehung rechts- und sachkundiger Personen

(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und im Einzelfall andere sachkundige Personen für bestimmte Verhandlungsgegenstände beiziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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