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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 51a. Bestimmungen für eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz, LGBl. Nr. 114/2020, gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 51a. Bestimmungen für eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz

(1) Abweichend von § 50 Abs. 1 können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses ist jedoch zu beachten, dass solche Sitzungen gemäß Abs. 5 letzter Satz zeitgleich im Internet übertragen werden.

(2) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des § 49 entfällt in einem solchen Fall.

(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(4) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist folgendes nachträglich zu dokumentieren:

1. den Zeitpunkt gemäß Abs. 3 erster Satz;

2. die Punkte der Tagesordnung;

3. die Namen der Mitglieder, welche die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung gemäß Abs. 3 erhalten haben;

4. der übermittelte Antrag im Wortlaut und die übermittelten Unterlagen;

5. die Namen der Mitglieder, welche den einzelnen Anträgen durch Erklärung gemäß Abs. 2 zugestimmt haben;

6. die Feststellung, ob jeweils ein gültiger Beschluss zustande gekommen ist oder nicht.

Bei Vorliegen einer solchen Dokumentation sind – abgesehen von der Einsichtnahme gemäß § 53 Abs. 4 – die weiteren Vorgaben über die Verhandlungsschrift gemäß § 53 nicht zu beachten.

(5) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen der Einberufung gemäß § 49 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet gemäß § 50 Abs. 3 zu sorgen.

(6) Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben des § 53 zu erfüllen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Stadtsenat sowie die Verwaltungsausschüsse, die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse, den Kontrollausschuss und die Bezirksräte. Die sonst dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben fallen bei den genannten Ausschüssen dem jeweiligen Obmann und bei den Bezirksräten dem jeweiligen Bezirksvorsteher zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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